Im Rahmen der Konsultation zur Überprüfung der Definition von KMU der Europäischen Kommission hat der IRH eine Stellungnahme veröffentlicht, die sich für eine Beibehaltung der derzeitig angewandten KMU-Definition ausspricht. Angesichts dessen, dass die europäische KMU-Definition auf europäischer und nationaler Ebene seit 2004 angewendet wird, muss eingeräumt werden, dass es von Vorteil ist, dass es diese Definition überhaupt gibt, sie ein objektives Instrument darstellt und sie sich in der Praxis als zweckmäßig erwiesen hat, da sie es in einem gewissen Maße ermöglicht hat, die Kohärenz der Maßnahmen für die in Abgrenzung von den „großen“ Unternehmen (mit mehr als 250 Mitarbeitern) in ihrer Gesamtheit betrachteten KMU zu verbessern und so die Sichtbarkeit der Maßnahmen für die KMU zu erhöhen.
Angesichts dessen, dass die gegenwärtige KMU-Definition in vielen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt wird, und da sich zahlreiche Initiativen und Maßnahmen hierauf beziehen, schlägt der IRH in diesem Stadium vor, umsichtig vorzugehen und diese Definition nicht durch ein vollständig neues Konzept zu ersetzen. Angesichts dessen, dass die gegenwärtigen Obergrenzen der finanziellen Parameter („Umsatz“ und „Bilanzsumme“) von 2003 stammen, scheint eine Aktualisierung dieser Obergrenzen entsprechend der durchschnittlichen Inflationsrate in der EU in den nächsten Jahren angebracht zu sein, auch wegen des Aufwands in punkto Entwicklung, Innovation und Investitionen, den insbesondere die Familienunternehmen unter den KMU betreiben.
Der IRH ist der Ansicht, dass es zurzeit zu keiner Änderung der Kriterien kommen sollte, und die Folgen einer Anhebung der Obergrenzen der finanziellen Parameter „Umsatz“ und „Bilanzsumme“ sowohl im Bereich der europäischen Maßnahmen als auch im Bereich der nationalen Maßnahmen genauer untersucht werden müssten (unter anderem die mannigfachen finanziellen Folgen, den Anstieg der Zahl von Begünstigten bestimmter Maßnahmen und zum Beispiel die Reduzierung der staatlichen Beihilfen für die einzelnen Empfänger usw.).
Mittelfristig bestünde die Möglichkeit, im Rahmen des Arbeitsprogramms der nächsten Europäischen Kommission eine Diskussion über die Kriterien zu führen, die geeigneter wären, um den Realitäten vor Ort Rechnung zu tragen und einen besseren Beitrag zum Erreichen der Ziele zu leisten, die im Rahmen bestimmter „sektorieller Politiken“ verfolgt werden, die speziell auf die Unterstützung der KMU ausgerichtet sind. Der Rückgriff auf „qualitative“ Kriterien wäre bei der Erarbeitung sektorspezifischer Rechtsvorschriften oder im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen nützlich, die auf einige spezielle Tätigkeiten ausgerichtet sind.
Weiter Informationen:
Stellungnahme des IRH über die Überprüfung der Definition von KMU
Antwort des IRH auf die Konsultation der Europäischen Kommission (online Formular)